Montag, 20. Februar 2017

Loben statt weihen

Screenshot: https://vimeo.com/148244069

Anmerkung der Redaktion:

Der folgende Text wurde am 13. Februar 2017 als Vortrag auf dem vom Zentrum für angewandte Pastoralforschung (ZAP) veranstalteten Kongress „Für eine Kirche, die Platz macht …“ an der Universität Bochum gehalten. Für das meistgebuchte Panel 1 „Führen: Wie eröffnet Hierarchie Handlungs- und Freiheitsräume?“ war neben Statements von Prof. Georg Essen, Bochum („Führung und Macht. Was eine Ordnung der Freiheit für die Kirche ermöglicht“) und Frau Dr. Rosel Oehmen-Vieregge, Bochum („Die sacra-potestas-Lehre: Eine unüberwindbare Blockade?“) auch ein kirchenrechtlicher Beitrag über „Die Übermacht definitiver Festlegungen“ gewünscht, in dem es um unveränderliche Rahmenbedingungen für kirchliche Partizipationsmöglichkeiten gehen sollte. Das Panel stieß auch in vielen Gesprächen am Rande auf große Resonanz. Im Nachgang zu dem Kommentar von Norbert Bauer, der am Kongress teilgenommen hat entspann sich auf Facebook dazu eine kritische Debatte, in der als Beleg für die Positionenvielfalt auf dem Kongress u. a. darauf hingewiesen wurde, einige Herren hätten die schonungslose Beschreibung der realen kirchenrechtlichen Verfassung der katholischen Kirche nicht ertragen und aus Protest den Saal verlassen. Unabhängig davon, wie man zu dieser Art der Auseinandersetzung bzw. ihrer Vermeidung steht, sollte Interessierten ein eigenes Urteil ermöglicht werden. Deshalb sei das Bochumer Statement von Prof. DDr. Norbert Lüdecke im Folgenden wiedergegeben.



Die Übermacht definitiver Festlegungen
Partizipation nach Stand und Geschlecht

Von Norbert Lüdecke
 
Vorbemerkungen

a) Zu den Aufgaben eines Kirchenrechtswissenschaftlers gehört Aufklärung ‑ Aufklärung über den rechtlichen Status quo der römisch-katholischen Kirche und damit über deren verbindliches Selbstverständnis. Ein nicht politisch, sondern wissenschaftlich arbeitender Kanonist muss nüchtern darauf hinweisen: An der geltenden Rechtsordnung ist die Theologie des Gesetzgebers ablesbar. Ein redlicher Kanonist wird die lehramtlichen Positionen ernstnehmen und sich der verbreiteten Methode entziehen, sie im Sinne persönlich geschätzter theologischer Ansätze (wie etwa dem von Kollegen Essen) oder im jeweiligen Publikum vermuteter Wünsche umzubiegen.

b) Aufgetragen war, den unveränderlichen Rahmen für Partizipationsräume in der Kirche zu behandeln. Das soll im genannten Sinne gerne geschehen. Es wird also nicht um theologische Optionen gehen, sondern um analytisch zutreffende Deskriptionen. Kritisieren Sie mich gern für falsche Analysen, aber bitte nicht, wenn Ihnen ein richtiges Ergebnis nicht gefällt. Im Übrigen trage ich als Laie keinerlei ursächliche Verantwortung für das, was ich Ihnen vorzustellen habe. Für Risiken oder Nebenwirkungen meines Vortrags wenden Sie sich bitte an die Veranstalter.

c) Ich gendere meine Ausdrucksweise nicht. Das würde kirchenamtliche Texte verfremden. Außerdem sollte die strukturierende Rolle des Geschlechts in der römisch-katholischen Kirche nicht sprachlich überspielt werden.

1. Heilskirche als Rechtskirche

Das II. Vatikanische Konzil lehrt in seiner ekklesiologischen Magna Charta Lumen gentium: Die Kirche will als Glaubensgemeinschaft alle Menschen auf den Weg des Heils holen und sie dort halten. Zur Heilsfindung und zum Heilsgeleit hat Christus seine Kirche ebenso gleichursprünglich wie gleichwesentlich als Rechtsgemeinschaft errichtet (LG 8). Es gibt mithin katholisch nicht eine Kirche in rechtlicher Perspektive und eine Kirche in anderer Sicht, die man gegeneinander ausspielen könnte. Weil und insofern Christus auch durch die Institution wirksam ist und durch sie Wahrheit und Gnade auf alle ausgießt, ist die Rechtsgestalt der Kirche Heilsorgan, verwirklicht sich Heilsteilhabe durch Rechtsgefolgschaft. Daran sollte man immer erinnern, wenn versucht wird, Strukturfragen als Selbstbespiegelungen zu verleumden und etwa gegenüber der Gottesfrage herunterzuspielen oder die Geltung kirchenrechtlicher Vorschriften mit Formulierungen wie „Theologisch gilt aber ...“ in Frage zu stellen. Wer Strukturen bagatellisiert, ist vielleicht ihr Nutznießer, sicher aber steht er nicht auf dem Boden der Konzilslehre.

2. Stände- und geschlechterhierarchische Papstkirche

Auch die strukturelle Grundgestalt der Kirche wird im II. Vatikanum auf Christus zurückgeführt und gilt so als unabänderlich (LG 8). Ihre konkrete sakrosankte Rechtsgestalt ist die stände- und geschlechterhierarchisch aufgebaute Papstkirche. Der männlich-klerikale Leitungsstand ist vom gemischtgeschlechtlich-laikalen Gefolgschaftsstand strikt geschieden. In der Taufe gründet die Würdegleichheit aller Gläubigen, in Geschlecht und Weihe ihre ontologische und rechtliche Ungleichheit.

3. Ständeabschließung

Der sehr kleine Männerstand der Kleriker, einschließlich des winzigen Bischofsstandes, ist vom Laienstand dreifach abgeschlossen:

a) Kleriker sind von den übrigen Gläubigen nicht nur funktionell, sondern essentiell verschieden (LG 10). Kleriker sind wesentlich anders als Laien, sind andere Wesen.

b) Nicht nur die Kult-, sondern auch die ungeteilte kirchliche Befehlsgewalt ist klerikal rückgebunden, vorrangig an den Papst und die Bischöfe. Ämter und Einzelaufgaben werden exklusiv oder vorrangig von Klerikern ausgeübt. In der Priesterweihe wurden sie Christus so einzigartig gleichgestaltet, dass nur sie dem Volk Gottes in der Person Christi des Hauptes dienen, d. h. es lehren, kultisch versorgen und leiten können. Unverlierbar und daher unabhängig von ihrer moralischen Qualität sind sie befähigt, die ihnen vorbehaltenen gottesdienstlichen Verrichtungen einschließlich der Spendung der Gnadenmittel, insbesondere der Eucharistie zu vollziehen (Weihegewalt). Die kirchliche Leitungs- oder Befehlsgewalt wird ähnlich wie im Staat in Gesetzgebung/Lehre, Verwaltung und Rechtsprechung betätigt. Sie haftet an einem Amt oder wird ad personam übertragen. Anders als im demokratischen Staat gibt es in der Kirche keine Gewaltenteilung. Alle kirchliche Vollmacht soll als Dienst ausgeübt werden. Ob dies geschieht, beurteilen die sacri ministri, die heiligen Diener, selbst.

c) Die Vor- und Überordnung des Klerikerstandes besteht ohne jede legitimatorische Anbindung nach unten. Ergänzt wird er nämlich nicht durch Berufung oder mit Zustimmung der Gläubigen von unten, sondern von oben, durch Kooptierung seitens der kirchlichen Obrigkeit. Die verpflichtende klerikale Standestracht ist sozial stützende visuelle textile Standesmarkierung. Die rituell zugesagte und strafbewehrte Verpflichtung zu sexueller Totalabstinenz (Zölibat) hebt Kleriker zusätzlich aus dem Gottesvolk heraus.

Kleriker- wie Laienstand sind auch intern hierarchisch strukturiert. An der Spitze der Weihehierarchie stehen die Bischöfe. Sie haben die Fülle des Weihesakramentes empfangen. Nur sie können den Klerikerstand durch die Weihe von Männern ergänzen. Die niederen Kleriker sind im Vollzug ihrer Weihevollmacht auf den Bischof hingeordnet. An der Spitze der Leitungs- oder Befehlshierarchie steht der Papst mit seiner primatialen Lehr- und Leitungsgewalt. Als absoluter, d. h. zwar moralisch an den göttlichen Willen gebundener, nicht aber irgendeinem Menschen rechenschaftspflichtiger klerikaler Wahlmonarch steht er über dem kirchlichen Gesetz. Er ist dominus canonum. Was Präsident Trump sich wünscht und wofür er viel kritisiert wird, ist im Papstamt schon lange verwirklicht. In völliger Abhängigkeit vom Papst und seinen Behörden leiten die Diözesanbischöfe als Gesetzgebungs-, Richter- und Verwaltungsbeamte in einer Person die ihnen vom Papst zugewiesene Teilkirche.

Der Laienstand wird innerlich hierarchisiert durch den irreversiblen Lehrsatz von der Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen. Nach amtlicher Lehre besteht in der katholischen Kirche die unaufgebbare Überzeugung, Gott wolle Frauen nicht zum besonderen Priestertum berufen. Was Klerikern vorbehalten ist, können Männer nicht ohne besondere Berufung, Frauen können es nach endgültig festzuhaltender Lehre niemals. Frauen können in der Kirche allerlei. Verbindlich lehren (Lehramt) oder normieren (Gesetzgebung) und auf diese Weise kirchliche Identität bewirken, also steuerungskompetent sein, werden sie niemals können. Da Frauen so im Gefolgschaftsstand fixiert und auch als Laien minderberechtigt sind, ist der ständische Aufbau der Kirche rechtlich eine Geschlechterhierarchie.

Schließlich bedingt die Struktur der Kirche als communio hierarchica auch die kirchliche Kommunikationsform als communicatio hierarchica. Entscheidend ist nicht, was mit welchem Argument gesagt wird, sondern wer mit welcher formalen Geltung spricht.

4. Katholische Doppelexistenz

Dieses von außen betrachtet vormodern-feudale Gottesgnadentum, im amtlichen Selbstverständnis aber zeitlos-unabänderliche, weil gottgegebene Konzept trägt in jede Gläubigenexistenz eine Ungleichzeitigkeit und Doppelung ein. Gläubige werden – jedenfalls in unseren Breiten – geboren als autonome Bürger eines auf Gleichheit und Freiheit basierenden Staatswesens und getauft in eine ständisch-monarchische Glaubensexistenz.

Spezialgleichheit (vera aequalitas)

Für Bürger eines demokratischen Staates folgt als Ergebnis der Aufklärung und der Menschenrechtsidee aus der theologisch oder philosophisch begründeten substanziellen Gleichheit in der Personwürde notwendig eine funktionelle, d. h. politische und rechtliche Gleichheit. Anders in der Kirche: Bei uns gilt eine katholisch formatierte Variante des Gleichheitsbegriffs, die „wahre“ Gleichheit. Alle Katholiken sind vor Gott gleich, allen kommt aus der Taufe unverlierbar die gleiche Würde in Christus zu. Diese spirituelle Würdegleichheit durchprägt, durchwärmt alle von Gott gewollten rechtlichen Ungleichheiten zwischen Mann und Frau, Klerikern und Laien, hebt sie aber nicht auf. Dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts niemals verbindlich lehren noch rechtlich normieren und auf diese Weise die kirchliche Identität bestimmen können und nicht einmal einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, verletzt ihre Würde nicht. Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung sind in der katholischen Kirche entkoppelt. Im Staat gilt: Keine Gleichwürdigkeit ohne Gleichberechtigung, in der Kirche gilt: Gleiche Würde auch ohne gleiche Rechte.

Spezialfreiheit (vera libertas)

Auch Freiheit gibt es katholisch nur in kircheneigener Formatierung. Freiheit im römisch-katholischen Verständnis bedeutet nicht autonome Selbstverwirklichung in formaler Freiheit, sondern materielle wahre Freiheit, d. h. eine geistliche Freiheit (vera/sacra libertas), die sich im Gehorsam gegenüber der kirchlichen Obrigkeit erfüllt. In der Taufe wird der Mensch durch die hoheitliche Aufnahme in die Kirche Christi lebenslang ihrer Rechtsordnung unterworfen und so zur Wahrheit befreit. Diese geistliche Freiheit ist nicht individuelle Autonomie. Geistliche Freiheit heißt nicht, zu tun, was man will, sondern zu tun, was recht und würdig, was wahrheitsgemäß ist. Was das ist, wird den Gläubigen von den kirchlichen Hierarchen in Lehre und Recht verbindlich vermittelt.

Jedem Stand und jedem Geschlecht wird positive Partizipation am geschlossenen sinnhaften Ganzen der kirchlichen Gemeinschaft zugesprochen. Zugleich muss sich jeder in das präfigurierte Geflecht einfügen, ohne Aussicht auf eigenwillige Änderung der spezifischen Wesensrollenzuweisung. Auszufüllen ist die vorgegebene Rolle. Vom autonomen Selbstentwurf sind die Gläubigen entlastet.

Die innerkirchlichen Rechte von Gläubigen als „Freiheitsrechte“ zu bezeichnen, ist daher missverständlich. Sie dienen nicht der Verwirklichung subjektiver Freiheit, sondern objektiver, materialer Freiheit. Es geht nicht um Freiheit von der kirchlichen Gemeinschaft, um die rechtlich garantierte Möglichkeit, etwas nach eigenem Entschluss zu tun oder zu lassen. Es geht um die „geistliche“ Freiheit zur kirchlichen Gemeinschaft, d. h. zur Verwirklichung der Persönlichkeit in und durch jene Gemeinschaft. Noch einmal: Das „Wozu“ der Freiheit ist nichts anderes als die lehramtlich verbindlich verkündete Wahrheit. Grundrechte in der Kirche als individuelle Freiheitspositionen gegen die Hierarchie sind ekklesio-unlogisch. Gläubige haben Gliedschaftsrechte.

Insofern nach amtlicher verbindlicher Überzeugung die kirchliche Stände- und Geschlechterhierarchie als göttlichen Rechts und damit unveränderbar gilt, ist die dargestellte Konzeption alternativlos. Säkulares Gleichheits-, Freiheits- und Menschenrechtsverständnis sind mit der Binnenstruktur und -kultur der römisch-katholischen Kirche nicht vereinbar.

Welche Räume für Partizipation gibt es nun innerhalb dieser sakrosankten Schranken? Da es keine hierarchiefreien Zonen in der Kirche gibt, erscheint es angemessener, von Spielräumen statt von Freiräumen zu sprechen.

5. Partizipations-Spielräume

Alle Kirchenglieder partizipieren an der Sendung der Kirche. Wie und in welchem Umfang differiert nach Stand und Geschlecht: Partizipation geschieht auf ausschließlich männlich-klerikale oder auf männliche bzw. weibliche laikale Weise. Sowohl die Art der Partizipation (Kompetenz-Kompetenz) als auch deren Umsetzung, die konkrete Heranziehung, unterliegen klerikalem Ermessen. Kleriker üben Ämter mit Leitungsgewalt exklusiv oder vorrangig aus. Ob, wofür, welche und wie lange Laien als Gehilfen herangezogen werden, entscheiden stets Kleriker.

Innerhalb der einen Sendung, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt erteilt hat, wird amtlich eine geistliche oder religiöse Ordnung (Vermittlung von Wort und Gnadenmitteln) und eine Ordnung der Weltheiligung unterschieden. Beide Bereiche unterstehen klerikaler Oberhoheit in Gestalt von Lehre und Recht.

Laien sind in amtlicher Sicht kraft Taufe und Firmung vor allem zur Heiligung der Welt berufen. Das führt zu Pflichten und Rechten, die den (Welt)Laien zwar nicht exklusiv, aber in besonderer Weise zukommen. So sollen sie überall durch ihr privates christliches Zeugnis die Welt immer mehr mit dem Geist des Evangeliums durchdringen (c. 225 § 2). In besonderer und durch ein eigenes Sakrament gestärkter Weise haben sie dies als Eheleute zu tun, indem sie ein sittlich vorbildliches Leben führen, eine Familie gründen und ihre Kinder nach der kirchlichen Lehre erziehen (c. 226). So dienen sie dem Aufbau des Gottesvolkes durch physische und soziale Reproduktion, nicht zuletzt des klerikalen Leitungsstandes, denn eine gute katholische Erziehung ist bekanntlich der beste Boden für die Entstehung von Priesterberufungen.

Die geistliche oder religiöse Sphäre der kirchlichen Sendung ist vor allem die Domäne der Kleriker. Bestimmte Ämter und Funktionen sind ihnen daher vorbehalten. Laien können in diesem Bereich mitwirken. Durch Taufe und Firmung sind sie dazu befähigt, nicht aber berechtigt oder befugt. Ob Laien kirchliche Ämter oder Einzelaufgaben ausüben, entscheiden Kleriker. Wenn und solange sie einen Bedarf sehen, Laien als geeignet beurteilen und ihren Einsatz auch wollen, können sie ihnen kirchliche Ämter und/oder vielfältige Einzelaufgaben übertragen. Wenn und solange Kleriker Laien als hinreichend sachkundig, klug und angesehen einschätzen, können Kleriker sich von ihnen als Sachverständige oder Ratgeber, einzeln oder in Gremien, unterstützen lassen (c. 228).

6. Leitungsherausforderungen

Kirchliche Leiter, im Wesentlichen die Diözesanbischöfe, sind vor diesem Hintergrund vor zwei nicht einfache Herausforderungen gestellt, die sich gegenseitig verstärken:

Zum einen müssen kirchliche Leiter darauf achten, dass alle Laien-Beteiligung in Harmonie bleibt mit dem hierarchisch strukturierten Kirchenkörper und jede Verwischung von Stand und Rolle vermieden wird; zum anderen müssen sie darauf bedacht sein, dass die Dissonanzen in der Doppelexistenz von Gläubigen als gleichberechtigten Bürgern eines demokratischen Gemeinwesens und Gliedern einer gottgewollt ständisch und monarchisch organisierten Religionsgemeinschaft aushaltbar bleiben. Wo dies nicht gelingt, kann der schon lange bestehende Mangel an Klerikernachwuchs dadurch verstärkt werden, dass akut auch die Bereitschaft zur laikalen Erfüllungshilfe immer mehr nachlässt. Die einmal realisierte wesentliche Reformunfähigkeit könnte außerdem zu weiterem Abschmelzen der Kirchenbindung und – für mache nun wirklich katastrophal – der Zahlungsbereitschaft führen.

7. Leitungskunst

Die Kunst kirchlicher Leitung wird in Zukunft noch stärker darin bestehen müssen, die Bindungs- und Beteiligungsbereitschaft der Gläubigen und insbesondere der Frauen zu erhalten, ohne die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Prinzipien vom ontologischen Austausch und gleichberechtigter Partizipation zu gefährden. Möglich ist das durch eine kluge Nutzung und Erweiterung von Partizipationsavataren und „voice fiction“, die z. T. kirchenrechtlich bereits zur Verfügung stehen.

· Seit vielen Jahren gibt es etwa eine amtlich geförderte Tendenz zur Eventisierung im Großen wie im Kleinen: Erhebung von Laien und sogar Verheirateten zu Heiligen, Katholiken- und andere Thementage, internationale Eucharistische Kongresse, Umbau von Akademieprogrammen – religionssoziologisch alles strukturell ungefährliche Partizipationsformen als Demokratiekompensate mit zumindest zeitweiligem Mobilisierungseffekt. Mitfeiern statt Mitbestimmen.

· Die Konzilsjubiläen konnten ebenfalls genutzt werden, um Strukturforderungen mit organisierter Erinnerungsspiritualität zu beantworten.

· Auch die Forderung und Förderung synodaler Strukturen kann zielführend sein. Denn Synodalität bedeutet katholisch nichts anderes als sich mit Beratung zu bescheiden. Der Initiierung von aufwendigen und zeitintensiven Austauschveranstaltungen mit kirchenrechtlicher Modellvorgabe wie bei der Diözesansynode oder ohne solche Vorgabe wie beim Gesprächsprozess der deutschen Bischöfe gelingt es immer wieder, durch partizipatives Kommunikationsdesign die hierarchischen Positionen vergessen zu machen, obwohl auch an runden Tischen aus Hirten keine Schafe werden. Alle Steuerung verbleibt systemgerecht in der Hand der Bischöfe: Sie bestimmen die Gesprächspartner, den Beginn und das Ende eines Gesprächs, die Themen, Prioritäten und Relevanzen, Ziele und Verfahren des Gesprächs und beurteilen sein Gelingen oder Scheitern unter dem Gesichtspunkt der Heilsdienlichkeit. Mit hoher Sensibilität dafür wurde die zunächst etwas unvorsichtig gewählte Bezeichnung „Dialogprozess“ schnell wieder aufgegeben. Richtig: Denn Dialog im Sinne gleicher Augenhöhe kann es zwischen Klerikern und Laien per definitionem nicht geben.

· Immer stärker genutzt wird die rhetorische Herstellung eines Wertschätzungsklimas. Mit Hilfe etwa aus der Organisationstheorie und -psychologie entlehnter Dialekte können Führungs- und Verantwortungsempfindungen geweckt werden, ohne das die damit bezeichneten Positionen etwas mit Leitung im kirchenrechtlichen Sinne zu tun hätten. Die Abteilungsleiterin im bischöflichen Ordinariat mag Vorgesetzte einer ganzen Reihe von Mitarbeitern sein, sie ist und bleibt es aber aufgrund klerikaler Zuteilung und führt, ohne kirchenrechtlich zu leiten. Wenn diese Abteilungsleiterin gleichwohl öffentlich erklärt, das sei ihr egal, für sie sei das eben Leitungsgewalt, dann war die Kunst bischöflicher Leitung (loben statt weihen) erfolgreich.

· Ganz wesentlich ist die Nutzung der Liturgie zur Bewusstmachung der kircheneigenen Spielräume. Zum kirchlichen Verwaltungsleben sollte daher die gemeinsame Messfeier genauso dazugehören wie zum Regelrepertoire kirchlicher Veranstaltungen. Denn wie jede Liturgie ist insbesondere die Eucharistiefeier sorgfältige liturgische Inszenierung der Kirche in ihrer sakrosankten Hierarchiegestalt. Nirgends kann der Katholik so dicht erfahren, wie sich participatio actuosa kirchenspezifisch ausdifferenziert in die allein initiierende und Christus repräsentierende participatio clericalis und in die reaktive participatio lacialis der Laienmänner und die beschränkte, aber gleichwertige der Laienfrauen. Auf einer Tagung mögen noch so hehre und brisante Reformforderungen erhoben worden sein – spätestens in der gemeinsamen Abendmesse weiß wieder jeder, wo sein Platz ist und nimmt diesen auch bereitwillig ein. Der mächtigste Politiker findet sich in der Kirche wieder in der Bank oder als Messdiener vor. Die regelmäßige und bewusste Mitfeier der Eucharistie kann Gläubigen immer wieder helfen, den weltlichen Demokraten in sich gutkatholisch durch den kirchlichen Monarchisten existentiell zu überformen.

8. Schluss

Und vielen Gläubigen reicht das vollkommen. Sie wollen eigene Meinungen gar nicht durchsetzen, sondern sie nur haben dürfen. Christiane Florin beobachtete in „Christ & Welt“ (6.6.2014, S. 1) vor einiger Zeit treffend: Mitarbeiterinnen von Donum Vitae hätten sich auf dem Katholikentag unter Tränen dafür bedankt, dass der Vorsitzende der Bischofskonferenz sie nicht mehr ausgrenze. Der junge Bischof Oster von Passau sei von 5000 Gläubigen wie bei einem Triumphzug bejubelt worden: „Wenn Bischöfe nett sind, gibt es keine Systemdiskussion mehr. … Der deutsche Katholik, rechts wie links, ist obrigkeitstreu.“ Ob Denunziationsschreiben an Benedikt oder Sehnsuchtsbriefe an Franziskus, so Florin: „Der Gestus ist derselbe: Papa, mach was, die andern ärgern mich. Ein Wort aus Rom, so werden viele Seelen gesund.“ Florin hält „diese Erwartung [für] ein Zeichen von Schwäche.“ Vielleicht zeigt sich darin aber auch nur die biographische Fernbindekraft der soziologisch gesehen noch erfolgreichen Sinnagentur römisch-katholische Kirche.

Details und Belege:

Norbert Lüdecke, Georg Bier, Das römisch-katholische Kirchenrecht. Eine Einführung, Stuttgart 2012. 

Norbert Lüdecke, Die Rechtsgestalt der römisch-katholischen Kirche, in: Michael Klöcker / Udo Tworuschka (Hg.), Handbuch der Religionen, München (16. Ergänzungslieferung 2007), II-1.2.3.0, S. 1-17.

Ders., Mehr Geschlecht als Recht? Zur Stellung der Frau nach Lehre und Recht der römisch-katholischen Kirche, in: Sigrid Eder, Irmtraud Fischer (Hg.), „… männlich und weiblich schuf er sie ...“ (Gen 1,27). Zur Brisanz der Geschlechterfrage in Religion und Gesellschaft (= Theologie im kulturellen Dialog 16), Innsbruck 2009, 183-216.

Ders., Feiern nach Kirchenrecht. Kanonistische Bemerkungen zum Verhältnis von Liturgie und Ekklesiologie, in: Jahrbuch für Biblische Theologie 18 (2003), 395-456.

4 Kommentare:

  1. N. Lüdeckes Analyse beruht auf einer unterkomplexen Bestimmung der Kirche. Allein deshalb ist sie weder objektiv noch zutreffend. Eine Alternative bietet:
    http://www.muenster.de/~angergun/vortrag-duderstadt-2017-01.pdf

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  2. Ich würde gerne genau erfahren, welche Sätze in Lüdeckes Vortrag denn nun unzutreffend sein sollen. Wenn es die Lage in der römisch-katholischen Kirche erfordert, gerne auch anonym...

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  3. Der Kirchenrechtler N.L. formuliert messerscharf streng juristisch d.h. bei uns: positivistisch, was z.Zt. - konzentriert im CIC/1983 - Sache ist. Einen Award für seine Sprachkraft!
    Mit Böhnke u.a. sollte vor diesem juristischen Hintergrund argumentativ (vor allem nach Mk 10,42ff.) begründet werden, dass wir baldmöglichst eine CIC-Reform brauchen. Die dafür verantwortlichen Gesetzgeber müssten unter Würdigung der besten Anregungen von theologischen Wissenschaften (inclus. Kanonistikwissenschaft!) Veni Creator Spiritus beten und nach mehrheitlichem Ermessen neue Canones schaffen. Wichtigste konkrete Punkte: Bischofsauswahl, Zölibatsgesetz, Bischofskonferenz, Verwaltungsrechtsweg.
    Wichtigstes leitendes Prinzip: innerkirchliche Subsidiarität (s. Vorspann von CIC/1983).
    Von großer Bedeutung wäre es, an einigen einschneidenden Punkten die von N.L. so einleuchtend beschriebenen Privilegien der kirchlichen Standesgesellschaft zu durchbrechen.
    Institutionensoziologisch formuliert: "das eherne Gesetz der Oligarchie" (Ernst Michels) muss auch für die Kirche bekämpft werden, wie offenbar in Bochum schon wacker versucht wurde. Spes contra spem? Auf jeden Fall: Bravo allen Unverdrossenen!
    Dr. theol. Franz Hein Aengenheister, Rheurdt, 24.2.17

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