Diplomatische Formulierungen machten es möglich. Der gewählte Rektor der Jesuitenhochschule St. Georgen, Ansgar Wucherpfennig, kann sein Amt doch antreten. Der Ordensobere Arturo Sosa hat vom Vatikan das sogenannte Nihil obstat erhalten und Wucherpfennig zum Rektor ernannt. Ist der Fall somit geklärt? Im Rahmen einer Aktuellen Stunde der Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Bonn am 28. November hat Prof. Norbert Lüdecke ein Statement zu dieser Frage abgegeben.
Der „Fall“
Im Frühsommer 2018 erhielt der Professor für Exegese des Neuen Testaments, Ansgar Wucherpfennig, nicht, was man in der Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen der Jesuiten routinemäßig erwartet hatte: die Bestätigung seiner Wahl für eine dritte Amtszeit als Rektor durch das Nihil obstat der römischen Bildungskongregation (Art. 18 Sapientia Christiana, jetzt Art. 18 Veritatis Gaudium sowie Art. 5 § 4 n. 3 iVm. Art. 12 § 5 Fakultätssatzung St. Georgen). Der Grund: Wucherpfennig hatte 2016 in einem lokalen Zeitungsinterview geäußert, nur über Diakoninnen nachzudenken, sei noch zu kurz gegriffen, und die Ablehnung homosexueller Handlungen gehe auf eine irrige Paulusexegese zurück. Außerdem gehört er wohl zu jenen, die eine heimliche Segnung homosexueller Paare für unwürdig halten. Gegen diese Äußerungen hatte es Beschwerden gegeben. Glaubens- und Bildungskongregation verlangten nun eine öffentliche Loyalitätserklärung zur kirchlichen Lehre in beiden Fragen. Die Öffentlichkeit zeigte weit überwiegend Verständnislosigkeit, die FAZ etwa schrieb, das Ganze sei recht bizarr angesichts der Horrorzahlen von Priestern missbrauchter Kinder. Inzwischen wurde die Wahl Wucherpfennigs bestätigt, nachdem er die Kongregationen mit einer Erklärung zufriedenstellen konnte.
War das jetzt eine Affäre, ein unschöner bis skandalöser Zwischenfall? Oder war es mehr? – Aus kirchenrechtlicher Sicht war dieser Vorgang vor allem eines: legal und insoweit katholisch normal.
Affäre oder mehr?
Normalität 1: Der Lehrgehorsam
Nach amtlicher Überzeugung hat Christus die römisch-katholische Kirche zum Heil aller Menschen gestiftet und die Hierarchen mit der nötigen Gewalt ausgestattet, Gläubige davor zu bewahren, die ihnen in der Taufe geschenkte Heilschance zu gefährden oder gar zu verspielen. Deshalb werden alle Katholikinnen und Katholiken gesetzlich verpflichtet, allen authentischen, d. h. in der Autorität Christi ergehenden Lehren des kirchlichen Lehramts in religiöser Gesinnung mit Verstand und Willen zu gehorchen (c. 752 CIC). Verstöße dagegen stehen, das war dem inzwischen heiligen Papst Johannes Paul II. ein persönliches Anliegen, unter Strafe (c. 1371 n. 1 CIC). Unfehlbaren Lehren haben alle Gläubigen unbedingt und unwiderruflich zu gehorchen, Offenbarungswahrheiten sind zu glauben (c. 750 CIC). Als Kleriker ist Kollege Wucherpfennig zu besonderer Ehrfurcht und Gehorsam gegenüber dem Papst und seinem Ordinarius verpflichtet (c. 273 CIC). Als Theologe steht seine „gebührende“ Freiheit, zu forschen und „kluge“ Meinungen zu äußern, unter dem Vorbehalt des dem Lehramt geschuldeten Gehorsams (c. 218 CIC). Als Jesuit ist der ausdrückliche Papstgehorsam zudem Teil seiner Ordens-DNA.
Normalität 2: Sicherheitsmaßnahmen
Die kirchliche Fakultät St. Georgen zählt zu ihrem besonderen Auftrag, „die katholische Lehre auf der Grundlage ihrer Quellen und in Treue zum Lehramt der Kirche mit wissenschaftlichen Methoden zu durchdringen und darzulegen“ (Art. 2 Abs. 1 Fakultätsstatut).Bei Amtsträgern in der Glaubensverkündigung mit Multiplikatoren- oder Repräsentationsfunktionen wie Hochschulprofessoren bzw. –rektoren stellt die kirchliche Autorität den Gehorsam durch zusätzliche Maßnahmen sicher.
a) Kontrolle der Personalauswahl
Hat die Hochschulkonferenz durch Wahl den gewünschten Rektorkandidaten angezeigt, kann der Generalobere der Jesuiten ihn erst ernennen, wenn die Bildungskongregation ihr Nihil obstat erteilt hat. Dadurch sichert sich die Kongregation eine vorgängige Mitwirkung bei der Amtsbesetzung (s. o.). Dasselbe gilt auch für Professoren vor der ersten Lebenszeiternennung.
b) Loyalität bekennen und schwören
Selbst wenn das Nihil obstat erteilt ist, vergewissert sich die kirchliche Autorität vor Amtsantritt beim Betroffenen persönlich seiner Gehorsamsbereitschaft und völligen Loyalität. So wird Kollege Wucherpfennig 2008 vor seinem Dienstantritt als Professor pflichtgemäß in einem eigenen Glaubensbekenntnis und einem Treueid die Totalidentifikation mit allen kirchlichen Lehren bekannt und die Einhaltung aller Kirchengesetze, einschließlich des Lehrgehorsams, eidlich zugesagt haben. Jeweils vor Antritt seiner Amtsperiode als Rektor, also bis zum aktuellen Konflikt zwei und inzwischen ein drittes Mal, wird er beides vor seinem Generaloberen wiederholt haben (ebd. sowie Art. 5 § 4 n. 5 Fakultätsstatut).
c) Anonymes Geleitmonitoring
Jeder Katholik ist berechtigt und manchmal sogar verpflichtet, dem kirchlichen Oberen, das heißt dem Diözesanbischof, dem Ordensoberen oder auch direkt den römischen Behörden, Dinge mitzuteilen, die das Gemeinwohl betreffen (c. 212 § 3 CIC), oder Beschwerden vorzubringen (c. 1417 CIC; Nr. 184 Instruktion „Redemptionis Sacramentum). Das gilt auch für Studierende, insbesondere Seminaristen, die sich um die Lehrtreue ihrer Professoren oder Rektoren sorgen. Am 1. November 2009 sendete der Westdeutsche Rundfunk in seinem 3. Programm in der Reihe »Lebenszeichen« (8:30-9:00) einen Beitrag von Christian Modehn mit dem Titel „Pyramide des lieben Gottes. Über Macht und das System der römischen Kirche“. Darin hieß es, Joseph Ratzinger habe bereits als Kardinal in einem Vortrag im Jahr 1990 besonders „rom-treue“ Theologiestudenten ermuntert, ihre möglicherweise häresieverdächtigen Theologieprofessoren aufzuspüren und zu benennen. Von „Spitzeln“ habe er bei einem Vortrag 1990 doch lieber nicht sprechen wollen: „Mir scheint, dass also ein erster Punkt der ist, dass solche Theologiestudenten in aller Offenheit dies dem Bischof offenbaren in einer Weise, die ihm auch verständlich macht, dass es hier nicht um Denunziation oder irgendetwas geht, sondern wirklich um die Not des Gewissens und um die Verpflichtung des Glaubens, den Dienst der Kirche und die Verkündigung ihres Glaubens rein zu halten.“ Diese Art von Anzeige – kirchenrechtlich denuntiatio– ist katholisch nicht ehrenrührig, sondern Ausdruck eines empfindsamen Gewissens. Deshalb wird solchen Denunzierenden auch der Schutz der Anonymität gewährt. Seminaristen kann das früh vertraut sein. Die Gottesdienstkongregation hatte 1997 in einem Rundschreiben an die Bischöfe (Prot. n. 589/97)die „starke Empfehlung“ ausgesprochen, bei den periodischen Eignungsüberprüfungen (Skrutinien) eines Kandidaten immer auch die diesbezüglich negative oder positive begründete Meinung seiner Kurskameraden über ihn in „absolut geheimer und persönlicher Form“ zu erfragen und zu dokumentieren. In unserem Fall soll eine Tagung der Katholischen Akademie des Bistums Limburg am 4. Juni 2017 in Frankfurt über „Homosexualität und Kirche“ in Frankfurt, in deren Umfeld Wucherpfennig sein Interview gab, zu entsprechenden Gewissensausschlägen geführt haben, die bis 2018 nachklangen und über die Nuntiatur auch im Vatikan hörbar gemacht wurden. Ähnliches geschah in Sachen Frauenordination auch in anderen Fällen, wie bei dem früheren Bonner Neutestamentler Rudolf Hoppe.
Normalität 3: Die Lehren
Auch die offenbar beanstandeten Lehren überraschen nicht: Die über die Unmöglichkeit der Priesterweihe für Frauen gilt amtlich als unfehlbare Lehre des Bischofskollegiums und somit als niemals änderbar, die über die Unmöglichkeit der Diakoninnenweihe zwar bislang nur als „einfache“, gleichwohl gehorsamsfordernde Lehre. Dasselbe gilt auch für die ausnahmslose schwere sittliche Verwerflichkeit homosexueller Handlungen. Das Katechismus-Kompendium nennt sie in einer Reihe mit Vergewaltigung und Prostitution. Die neue Grundordnung für die Priesterbildung von 2016 hat bestätigt, dass Homosexuelle nicht geweiht werden können, weil sie in schwerwiegender Weise an korrekten Beziehungen zu Männern wie Frauen gehindert und die negativen Folgen der Weihe von Homosexuellen offenkundig seien (Nr. 199). Und Papst Franziskus hat in „Amoris Laetitia“ (Nr. 251) erneut klargestellt, es gebe keinerlei Analogie zwischen homosexuellen Partnerschaften und einer Ehe, nicht einmal in einem weiteren Sinn.Vorschläge zur Segnung homosexueller Paare wären vor diesem amtlichem Hintergrund in sich widersprüchlich: Gesegnet werden soll das Gute in diesen Beziehungen (Verantwortung, Dauerbindung), der sexuelle Ausdruck dessen muss aber zugleich als schwer sündhaft verurteilt werden. Der auf YouTube stark engagierte Weihbischof Puff versucht, dies Jugendlichen in bekannter Form nahe zu bringen.
Affäre oder mehr?
Kollege Wucherpfennig hat erklärt, als Ordensmann und Priester dem authentischen Lehramt der Kirche „verpflichtet“ zu sein und in seinen Ämtern die verbindlichen Lehren der Kirche loyal, vollständig und umfassend darzulegen sowie als Seelsorger und Wissenschaftler seine etwaigen Anfragen als persönliche Auslegung zu kennzeichnen. Zur Klärung von Missverständnissen werde er Artikel veröffentlichen. Damit wurden diplomatische Formulierungen gefunden, welche die Kongregation systemstimmig als die gewünschte Unterwerfung interpretieren kann – und Kollege Wucherpfennig als Nichtwiderruf. Er selbst erklärt: „Ich hatte Glück“. Ob es bei anderen TheologInnen, gegen die Lehrbeanstandungsverfahren laufen sollen, ebenso glimpflich abgeht, wie bei einem Jesuitenpriester mit viel Unterstützung in der Öffentlichkeit, durch seinen Orden und z. T. auch von Bischöfen, bleibt abzuwarten. Berufen kann sich auf die Entscheidung der Kongregation niemand, denn die kirchliche Rechtsordnung kennt einen rechtsstaatlichen Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht.
Vor diesem Hintergrund mag jede/r selbst beurteilen, ob der „Fall Wucherpfennig“ nur eine kurze Affäre oder nicht vielleicht doch mehr ist.
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