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Montag, 6. März 2023

Wenn uneingestandene Ohnmacht verführbar macht

Screenshot: Peter Otten
Bei Abstimmungen in der Synodalversammlung des Synodalen
Weges haben namentliche Abstimmungen Vorfahrt gegenüber geheimen. Aber ist das auch rechtens? Anmerkungen vor der V. Vollversammlung

Von Georg Bier

In wenigen Tagen kommt der Synodale Weg zu seiner letzten Vollversammlung zusammen. Unter anderem soll über zehn Grund- und Handlungstexte abgestimmt werden. Dabei könnte, wie Beate Gilles, die Generalsekretärin der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) auf der Abschlusspressekonferenz der Frühjahrs-Vollversammlung auf Nachfrage mitteilte, erneut das Verhältnis zwischen geheimen und namentlichen Abstimmungen zum Thema werden.


Rückblick

Auf der IV. Vollversammlung des Synodalen Weges verfehlte der Grundtext „Leben in gelingenden Beziehungen“ die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Bischöfe. Darüber entstand großer Unmut, auch weil die mit „Nein“ stimmenden Bischöfe sich vorab nicht zu erkennen gegeben hatten. Der Synodale zu Eltz kündigte an, er werde künftig namentliche Abstimmungen beantragen, und bat um Klarstellung, ob ein Antrag auf namentliche Abstimmung durch einen Antrag auf geheime Abstimmung „konterkariert werden“ könne. Am folgenden Tag stellte er einen entsprechenden Antrag zur Geschäftsordnung (GO). Die für solche Anlässe gewählte dreiköpfige Interpretationskommission trat zusammen, allerdings ohne ihr Mitglied Erzbischof Schick – der einzige ausgewiesene (Kirchen-)Rechtsexperte in der Kommission –, der an der IV. Synodalversammlung nicht teilnahm. Nach erfolgter Beratung gaben die anwesenden Mitglieder der Interpretationskommission, der Synodale Hemel und die Synodale Wieland, ihre Einschätzung bekannt. Der Synodale Hemel bedankte sich zunächst „ausdrücklich“ bei der Synodalen Kreuter-Kirchhof für ihre externe Beratung (was einen maßgeblichen Einfluss ihres Ratschlags vermuten lässt). Sodann erklärte er, die Kommissionsmitglieder hätten „einstimmig gesehen, dass die namentliche Abstimmung höher priorisiert wird als die geheime Abstimmung“. In § 6 Abs. 6 GO werde nämlich ausgeführt, es könne „auf Antrag namentlich abgestimmt werden, unbeschadet eines Antrag auf geheime Abstimmung“. Das sei „eine Hierarchisierung in der Aussage.“ Mit Verweis auf dieses Votum blieben nachfolgende Anträge auf geheime Abstimmungen erfolglos.

Dass der Auskunft der Interpretationskommission eine unhaltbare Einschätzung der Rechtslage zu Grunde liegt, hat der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak schon bald nach dem Ende der IV. Synodalversammlung an anderer, vielleicht nicht sehr prominenter Stelle in wünschenswerter Klarheit herausgearbeitet. Die Positionierung der DBK-Generalsekretärin bei der Abschlusspressekonferenz lässt indes erwarten, es werde auch bei der V. Vollversammlung an dem festgehalten werden, was sich die Synodalversammlung beim letzten Mal angeblich „zu eigen gemacht“ hat. Es ist daher angezeigt, die Vorgänge und die Rechtslage nochmals zu erläutern.

Fragwürdiges

Fragwürdig ist zunächst das Interpretationsgeschehen: Die Kommission hat offenbar eine ihr nicht angehörige Person in die Beratung zur Interpretation einbezogen. Das verstößt auch dann gegen die Vorgabe der Geschäftsordnung, wenn diese Person an der abschließenden „einstimmigen“ Beschlussfassung nicht beteiligt gewesen ist. Nach § 7 Abs. 4 GO ist es Sache der Kommission, eine Empfehlung abzugeben. Es widerspricht dieser Vorgabe, andere Personen als die von der Versammlung Gewählten in irgendeiner Weise an der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Andernfalls müsste nicht eigens eine Kommission gewählt werden. Es würde genügen, wenn das Präsidium geeignet erscheinende Synodale ad hoc um eine Einschätzung bittet.

Erhebliche Zweifel bestehen an der Unbefangenheit der Interpretationskommission. Schon der Synodale zu Eltz war besorgt, das Anliegen einer namentlichen Abstimmung könnte durch einen Antrag auf geheime Abstimmung „konterkariert“ werden, womit die geheime Abstimmung als Anliegen von zweifelhaftem Wert markiert war. Der Synodale Hemel eröffnete seine Stellungnahme mit der „Vorab-Aussage: Weißer Rauch!“ und zeigte sich am Ende „froh, mit der Versammlung, mit unserer Kommission zusammen, dass die Satzung das in großer Weitsicht vorab geregelt hat“. Offenbar hatten die Kommissionsmitglieder eine klare Vorstellung, welche Auslegung sie und die Versammlung sich wünschten. Unvoreingenommenheit sieht jedenfalls anders aus.

Die gerne als „Souverän“ bezeichnete Synodalversammlung wurde übergangen: Nach § 7 Abs. 4 GO hat die Interpretationskommission „Entscheidungsempfehlungen“ für die Versammlung abzugeben. Die hat hier aber nicht entschieden. Über die Empfehlung wurde nicht abgestimmt. Vielmehr dankte die Moderatorin der Kommission, konstatierte sodann, dass „wir jetzt klar haben: Namentlich geht vor geheim“, und ging ohne weiteres zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Dessen ungeachtet wurde später wiederholt erklärt, über die Frage sei Einvernehmen hergestellt worden.

Falsche Auslegung der Geschäftsordnung

Solches Vorgehen ist problematisch genug. Wesentlich schwerer wiegt die offenkundig falsche Interpretation der Geschäftsordnung. Für die Interpretationskommission ergibt sich aus § 6 Abs. 6 GO – es „kann auf Antrag namentlich abgestimmt werden, unbeschadet eines möglichen Antrags auf geheime Abstimmung“ – eine „Priorisierung“ zugunsten der namentlichen Abstimmung. Die Konjunktion „unbeschadet“ soll demnach besagen, die namentliche Abstimmung dürfe durch den Antrag auf geheime Abstimmung nicht beschädigt werden. Das ist abwegig:

Nach dem Duden bedeutet „unbeschadet“: „ohne Schaden für …“, „ohne Nachteil für …“, „ohne Abstriche bezüglich …“, wobei der Gegenstand, dem kein Nachteil entstehen darf, durch eine Genitivkonstruktion mit „unbeschadet“ verbunden wird. Zum Beispiel: „Die Kommissionsmitglieder haben unbeschadet ihrer theologischen Fachkompetenzen eine rechtlich unhaltbare Interpretation der Geschäftsordnung vorgelegt.“ Soll heißen (und wird auch gemeinhin so verstanden): Dass die Interpretation falsch ist, stellt die theologische Fachkompetenz der Interpreten nicht in Frage. Niemand käme auf die Idee zu folgern, die theologische Reputation werde durch die unzulängliche Rechtsauslegung in Frage gestellt. Ein weiteres Beispiel: „Der Ratschlag der Juristin war – unbeschadet ihres juristischen Sachverstands – in der Sache fehlerhaft“. Das bedeutet natürlich nicht, die Fehlerhaftigkeit des Ratschlags sei „höher priorisiert“ als der Sachverstand, sondern besagt das genaue Gegenteil.

Rechtssprachlich wird „unbeschadet“ im selben Sinn verwendet. Für das weltliche Recht mag statt vieler Einzelbelege ein Hinweis auf das vom Bundesministerium für Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit genügen, wo es bei der Randnummer 87 heißt: „Sollen neben der jeweiligen Vorschrift weitere Rechtsnormen anwendbar sein, kann formuliert werden: ‚unbeschadet der Rechte Dritter‘ oder ‚unbeschadet der Vorschriften über‘. Beispiel: Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Das heißt, dass durch die verwaltungsbehördliche Erteilung der Genehmigung zivilrechtliche Abwehransprüche Dritter nicht ausgeschlossen werden.“ Weitergehenden Aufschluss bietet ein Beitrag von Johanna Wolf mit dem Titel: „Unbeschadet” – Zum praktischen Verständnis eines beliebten Wortes in deutschen und europäischen Normen und Verträgen (in: Juristenzeitung 67 [2012] 31-35). Sofern es um das Verhältnis von Rechtsregeln gehe, sei die Bedeutung der Konjunktion stets eindeutig: „Die Regelung, in der das Wort vorkommt, beeinträchtigt die Geltung der im Genitiv genannten Regelung nicht."

Für die gleichsinnige kirchliche Rechtssprache sei exemplarisch can. 861 CIC angeführt: Danach ist (auch) der Diakon ordentlicher Spender der Taufe, aber unbeschadet des can. 530, wonach die Taufe in der Pfarrei vor allem Sache des Pfarrers ist. Das bedeutet: Ein Diakon darf taufen, das ändert aber nichts am Vorrang des Pfarrers.

Exakt genauso verhält es sich im Blick auf § 6 Abs. 6 GO. Die Auslegung der Interpretationskommission läuft der eindeutigen Bedeutung der Konjunktion „unbeschadet“ zuwider und ist daher schlicht ausgeschlossen. Anträge auf namentliche Abstimmung beeinträchtigen mithin nicht die Beantragung einer geheimen Abstimmung. „Priorisiert“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung der Antrag auf geheime Abstimmung. Zu seinen Gunsten „hierarchisiert“ die GO. Es gilt: Geheim geht vor namentlich.

Falsche Auslegung der Satzung

Alles andere wäre auch unvereinbar mit der Satzung des Synodalen Weges, die als solche der Geschäftsordnung vorgeht (Art. 14 Satzung, § 17 GO). Art. 11 Abs. 4 der Satzung legt fest, abgestimmt werde entweder öffentlich oder geheim. Die namentliche Abstimmung ist dabei jener Spezialfall der öffentlichen Abstimmung, bei dem die Stimmabgabe jeder einzelnen Person nachprüfbar dokumentiert wird.

Es besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der (Grund-)Regel: „Abgestimmt wird öffentlich“. Die Ausnahme lautet: „Manchmal wird nicht öffentlich abgestimmt“. Die Ausnahme soll schützen, wenn die Anwendung der Regel problematisch werden kann. Deshalb hält die Satzung in zwei Fällen die geheime Wahl ausnahmsweise für geboten: wenn es um Personalfragen geht oder wenn eine Minderheit eine öffentliche Abstimmung nicht wünscht. Wo die Minderheit politisch angesiedelt ist oder aus welchem Grund sie eine geheime Abstimmung beantragt, ist von Rechts wegen unerheblich. Schon daraus erhellt: Wenn fünf Personen eine geheime Abstimmung beantragen, ist diesem Antrag zu folgen.

Das würde zwar noch deutlicher, wenn es in der Satzung hieße: „Auf Antrag von mindestens fünf Personen ist geheim abzustimmen“. Stattdessen ist nicht ganz geschickt die Rede von „Abstimmungen, die auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Synodalversammlung geheim erfolgen können“. Gleichwohl ist – wie Rehak zutreffend ausgeführt hat – von der Sache wie vom Kontext her eindeutig, was gemeint ist: ‚Können“ signalisiert nicht, der Minderheitenschutz liege im Ermessen der Synodalversammlung. „Können“ ist vielmehr als „Ausdruck der Ermächtigung zu lesen, im Falle eines Antrags von mindestens fünf Mitgliedern vom Grundsatz der öffentlichen Abstimmung zugunsten der geheimen abzurücken.“

Absurde Konsequenzen

Welche absurden Konsequenzen sich ergeben, wenn dies nicht beachtet wird, hat die IV. Synodalversammlung gezeigt. Den Antrag von fünf Personen auf geheime Abstimmung behandelte das Moderationsteam als Geschäftsordnungsantrag und ließ darüber abstimmen (was schon deshalb unzulässig war, weil ein Antrag auf geheime Abstimmung in der exklusiven Aufzählung möglicher Geschäftsordnungsanträge in § 5 Abs. 3 GO nicht vorgesehen ist). Der „Geschäftsordnungsantrag“ verfehlte die einfache Mehrheit klar. Wäre dieses Vorgehen satzungs- und geschäftsordnungsgemäß, könnte die Mehrheit jeden Antrag auf geheime Abstimmung abblocken. Der Schutzzweck der Ausnahmeregelung wäre damit offenkundig unterlaufen, und der Ausnahmefall hätte in der Satzung gar nicht erst normiert werden müssen. Dass er normiert wurde, macht deutlich: Geschützt werden sollte das Anliegen einer Minderheit.

Recht vor Politik

Es folgt: Bei korrekter Anwendung von Satzung und Geschäftsordnung kann eine wenigstens fünf Personen umfassende Minderheit eine geheime Abstimmung durchsetzen. Das mag bedauert werden. Es kann vielleicht sogar mehrheitlich beklagt werden, der Vorrang der geheimen Abstimmung ermögliche es jenen Synodalen, die einem vorgelegten Text nicht zustimmen möchten (nicht nur den Bischöfen unter ihnen), in Deckung zu bleiben, statt Farbe zu bekennen.

Das rechtfertigt aber nicht, das Recht zu beugen, auch wenn es hier „nur“ in Gestalt einer Geschäftsordnung begegnet. Die Generalsekretärin der DBK und der DBK-Vorsitzende, Bischof Georg Bätzing, erklärten bei der erwähnten Pressekonferenz, Satzung und Geschäftsordnung hätten Schwächen – was allerdings für das eindeutig geregelte Verhältnis von namentlicher und geheimer Abstimmung gerade nicht gilt. Aber es ist eine Sache, die Rechtslage zu bedauern, und eine andere, sie durch „Interpretationen“, die diesen Namen nicht verdienen, zurechtzubiegen. Das ist vielmehr Ausdruck genau jenes Mangels an Rechtskultur, den Kirchenglieder (z. B. auch Bischöfe) kirchlichen Autoritäten (z. B. auch dem Apostolischen Stuhl) zuverlässig vorwerfen, sobald sie sich als Spielball willkürlicher Rechtsanwendung erleben.

Worum es wirklich geht

Wie könnte es weitergehen? Nach Rehak könnte das Synodalpräsidium die Zeit bis zur nächsten Synodalversammlung nutzen, um eine Korrektur der falschen Rechtsauslegung herbeizuführen und für die nächste Vollversammlung verbindlich den klaren Vorrang einer beantragten geheimen Abstimmung zu erklären. Geschieht dies nicht, könnte die Versammlung sich souverän zeigen und für die Einhaltung des Rechts sorgen. Ob es dazu kommt, bleibt abzuwarten.

Nach Lage der Dinge wird die namentliche Abstimmung von zahlreichen Synodalen offenbar als einzige Chance begriffen, die Bischöfe zur Offenlegung ihrer Position zu veranlassen, möglicherweise verbunden mit der Erwartung, konfliktscheuere Bischöfe könnten in diesem Fall eine Enthaltung einem eindeutigen „Nein“ vorziehen. Da Stimmenthaltungen aufgrund der vom Synodalpräsidium verordneten Stimmzählungsvariante nicht gezählt werden, wäre das Bischofsquorum leichter erreichbar. Die Laien könnten sich weiter der Illusion hingeben, mit den Bischöfen für Reformen eingetreten zu sein. Sie übersehen, dass sie nichts gewinnen. Bischöfe, die sich enthalten und damit indirekt die Annahme von Texten ermöglichen, könnten anschließend gleichwohl erklären, sie hätten ja nicht zugestimmt und deshalb keinen Anlass, Empfehlungen in ihrer Diözese umzusetzen. Bischof Bätzing hat daran eigens erinnert: „Keiner der Beschlüsse des Synodalen Weges hat von sich aus Rechtskraft, wenn er nicht von einem Bischof in Recht umgewandelt wird“.

Umgekehrt dürften jene, die für Veränderungen weniger aufgeschlossen sind, die geheime Abstimmung favorisieren, weil sie – vielleicht nicht ohne Grund – annehmen, die Anonymität könne manchem Bischof den nötigen Mut zur Gegenstimme vermitteln und das Scheitern von Vorlagen begünstigen.

Letztgenanntes kann aus Sorge um die Zukunft der Kirche in Deutschland bedauert werden. Aber Kirchenreformen werden nicht befördert, indem um ihretwillen das Recht gebeugt und jene Willkür praktiziert wird, die kirchlichen Hierarchen zu Recht vorgeworfen wird und die für die Zukunft strukturell zumindest erschwert werden soll. Wer sich dafür trotz geringer Aussichten ehrlich einsetzen möchte, sollte sich nicht bei Bedarf für fragwürdige Behelfe empfänglich zeigen. Solche Verführbarkeit aus uneingestandener Ohnmacht schadete der Sache mehr als eine Abstimmungsniederlage.

Georg Bier ist Professor für Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte  an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

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