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Freitag, 10. Februar 2023

Prozentrechnen auf dem Synodalen Weg

Foto: skitterfoto / www.pexels.com
Beim Synodalen Weg werden Enthaltungen als nicht
abgegebene Stimmen gewertet. Das bringt Laien und Bischöfe gleichermaßen in eine komfortable Situation. Meint Georg Bier und hat eine Rechnung aufgemacht.

Von Prof. Georg Bier

Vom 9. bis 11. März 2023 tritt der Synodale Weg zur abschließenden fünften Vollversammlung zusammen. Zehn weitere Grund- und Handlungstexte sollen zu Beratung und möglicher Beschlussfassung vorgelegt werden. Allerdings ist, was in der Synodalsatzung „Beschluss“ genannt wird, in Wirklichkeit bloß eine Empfehlung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Es bleibt jedem Diözesanbischof freigestellt, ob er überhaupt und ggf. welche Konsequenzen er daraus zieht. Aber um dieses ebenso bekannte wie kommunikativ konsequent überspielte Faktum soll es hier nicht gehen.

Im Mittelpunkt steht vielmehr die nur auf den ersten Blick simple Frage nach den geforderten Mehrheiten. Bekanntlich ist für eine erfolgreiche „Beschluss“-Fassung die Zweidrittelmehrheit aller Anwesenden erforderlich, in der die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz enthalten sein muss. Weil diese qualifizierte Bischofsmehrheit fehlte, scheiterte im September 2022 trotz ansonsten breiter Zustimmung der Grundtext „Leben in gelingenden Beziehungen“ – zur großen Enttäuschung vieler Synodalen.

Könnte sich so etwas wiederholen? Angenommen, es nehmen 60 Konferenzmitglieder an einer „Beschluss“-Fassung teil: Wie viele von ihnen müssen zustimmen, damit der „Beschluss“ die Zweidrittelmehrheit dieser Mitglieder erhält? Wer nach kurzer Überlegung „40“ antwortet, hat möglicherweise im Mathe-Unterricht der siebten Klasse aufgepasst. Von höherer Synodal-Mathematik hat er nichts verstanden. Die richtige Antwort lautet nämlich: „Kommt drauf an!“ 

Einer von 60 sind 100 Prozent

Warum das so ist, hat der DBK-Vorsitzende, Bischof Georg Bätzing, während der Vierten Synodalversammlung bei einem Pressegespräch erklärt: „Also wir haben in den zurückliegenden Versammlungen Klärungen darüber vollzogen, wie Enthaltungen gewertet werden. Enthaltungen gelten als ‚nicht anwesend‘ […] Das wissen alle: Dass sozusagen ‚Enthaltung‘ heißt: Ich habe den Saal verlassen. Das wurde geklärt – schon in der vorvergangenen Sitzung“.[1] Aha! Wenn also 60 Bischöfe anwesend sind, von denen sich 59 enthalten und einer für den „Beschluss“ stimmt, dann entspricht das …? Genau: Das entspricht einer Zustimmung von 100%. Weil die 59 Bischöfe, die sich enthalten haben, ja nicht mit abgestimmt, sondern den Saal verlassen haben. Sozusagen. Was die Frage aufwirft, wie sie sich enthalten konnten, wenn sie gar nicht im Saal waren, bzw. wie sie nicht im Saal sein konnten, obwohl sie dort gesessen und die Abstimmungstechnik bedient haben. Verwirrend!

Juristen könnten für diese eigenwillige Berechnungsmethode auf § 32 BGB verweisen. Danach entscheidet in Vereinsangelegenheiten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1982 festgestellt, Enthaltungen seien als nicht abgegebene Stimmen anzusehen; für eine abweichende Bewertung gebe es in Vereinsangelegenheiten in aller Regel keine Gründe. Es könne allerdings in anderen Bereichen Fälle geben, in denen von jedem Beteiligten erwartet werden müsse, dass „er aus seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt; dann ist es sinnvoll, die Enthaltung wie eine Ablehnung zu behandeln.“[2]

Mit Blick auf den Synodalen Weg ist der Verweis auf § 32 BGB schon formal nicht stichhaltig. Im BGB ist von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Rede – was Raum lässt für die Interpretation, eine Enthaltung lasse eine Präferenz nicht erkennen und sei daher eine „nicht (für eine der angebotenen Optionen) abgegebene“ Stimme. Hingegen fordert die Satzung des Synodalen Weges die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Konferenzmitglieder. Und „anwesend“ sind eben auch jene Bischöfe, die sich der Stimme enthalten – sonst könnten sie ihre Enthaltung ja nicht zum Ausdruck bringen. Sie müssten schon physisch den Raum verlassen oder zumindest auf die Teilnahme an der Abstimmung verzichten, um als „nicht-anwesend“ gelten zu können – eine Interpretation, die ebenfalls höchstrichterlicher Rechtsprechung für vergleichbare Regelungen entspricht.[3]

Anwesend und doch nicht da? 

Zudem handelt es sich bei den auf dem Synodalen Weg diskutierten Themen zweifellos um solche, bei denen von den Bischöfen gefordert ist, „Farbe zu bekennen“. Sachgemäß und konsequent ist es daher, die Enthaltung eines Bischofs als Nicht-Zustimmung zum jeweiligen Grund- oder Handlungstext zu werten. Dass er zu bequem oder schlichtweg unfähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden oder zu entscheiden, in jedem Fall also ungeeignet für sein Amt, wird man jedenfalls nicht unterstellen dürfen. Einzelne Bischöfe haben diese Einschätzung mit ihren Redebeiträgen freimütig bestätigt. „Ich kann dem Text als Ganzem nicht zustimmen“, erklärte etwa ein Auxiliarbischof, der später mit „Enthaltung“ abstimmte;[4] ein Diözesanbischof erläuterte, er tue sich schwer, dem Text zuzustimmen und das heiße, er werde sich enthalten.[5] Wer geduldig ist, findet bei Durchsicht der Videoaufzeichnungen weitere ähnliche Statements. Und die Erklärung einzelner Bischöfe, sie seien „derzeit noch nicht“ in der Lage, einem Text zuzustimmen, schließt zwar die Möglichkeit einer späteren Meinungsänderung nicht aus, ändert aber nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung die Zustimmung versagt wird.

Zur Begründung der sonderbaren Prozentberechnung hat Bischof Bätzing auf entsprechende Klärungen in zurückliegenden Versammlungen verwiesen. Im Protokoll der Dritten Synodalversammlung ist nachzulesen, das Präsidium des Synodalen Weges habe „auf Nachfrage bekräftigt, dass Enthaltungen nicht als Nein-Stimmen, sondern als nicht abgegebene Stimmen zu werten sind. Es wird darauf verwiesen, dass bei den Beratungen zur Geschäftsordnung auf der Ersten Synodalversammlung ein Antrag, Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten, von der Synodalversammlung explizit abgelehnt wurde.“[6]

Das Protokoll der Ersten Synodalversammlung stützt die „Bekräftigung“ des Präsidiums allerdings nicht. Abgestimmt wurde danach nämlich keineswegs über einen Antrag, Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten. Beantragt worden war vielmehr, den Passus „Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen“ in die Geschäftsordnung aufzunehmen.[7] Es wurde mithin genau das beantragt, was die Synodalversammlung jetzt praktiziert – und dieser Antrag wurde (sachgerecht) abgelehnt! Dies geschah dem Protokoll zufolge zwar aufgrund des Hinweises der Antragskommission, ein solcher Passus sei in Bezug auf § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung „obsolet“, dieser Hinweis ist jedoch nur sachgemäß im Blick auf den in diesem Absatz der Geschäftsordnung behandelten Regelfall der einfachen Mehrheit. Wie auch immer, der Antrag wurde abgelehnt und die Ergänzung, Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zu werten, wurde nicht in die Geschäftsordnung aufgenommen. Die Auskunft des Präsidiums, es habe einen Antrag gegeben, Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten, und dieser sei „explizit“ abgelehnt worden, verdreht in mehrfacher Hinsicht die Tatsachen. Warum und wozu? 

Passend machen

Der Vorgang wirft kein günstiges, vermutlich aber ein bezeichnendes Licht auf die Arbeit des Präsidiums: Der „Erfolg“ des Synodalen Weges soll sichergestellt, das „Scheitern“ von Beschlüssen verhindert, das Gewicht von nicht dem Mainstream entsprechenden Positionen minimiert werden – und was nicht passt, wird in präsidialer Absprache passend gemacht. Natürlich hätten all diese Ungereimtheiten auch den Mitgliedern der Synodalversammlung auffallen können. Aber wer nach der Ablehnung des Grundtextes „Leben in gelingenden Beziehungen“ die hoch emotionalen Unmutsbekundungen der Weg-Protagonisten über ein enttäuschendes Abstimmungsergebnis miterlebt hat[8], kann vermuten: Die Mitglieder der Synodalversammlung lassen sich nur allzu bereitwillig hinters Licht führen, wenn ihnen im Gegenzug solche Enttäuschungen erspart bleiben.

Bislang hat sich der eigenwillig-kreative Umgang mit Stimmenthaltungen noch nicht sonderlich ausgewirkt. Die Zustimmung der Bischöfe lag bis auf eine Ausnahme oberhalb der Zwei-Drittel-Marke (auch wenn sich etwa die ausgewiesene Zustimmungsrate von 93,3% für den Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ auf 73,7% reduziert, wenn die 12 Enthaltungen sachgerecht einbezogen werden). Der Grundtext „Leben in gelingenden Beziehungen“ wäre allerdings nicht gescheitert, wenn sich fünf der 21 Bischöfe, die mit „Nein“ stimmten, stattdessen enthalten hätten.[9] Es wäre zwar bei 33 bischöflichen Zustimmungen geblieben, diese wären aber in Relation zu nur noch 16 Nein-Stimmen gesetzt worden. Nach der wundersamen Synodal-Arithmetik hätte dies eine Zustimmungsquote von 67,3% bedeutet – die Zwei-Drittel-Marke wäre locker überboten worden.[10]

Komfortable Enthaltungen

Es ist nicht zu erwarten, dass der Synodale Weg sein Procedere für die letzte Vollversammlung im März 2023 überdenkt oder gar korrigiert. Dazu lässt sich dort viel zu gut damit leben. Stattdessen dürfte sich die Mehrheits-Fraktion der Bischöfe künftig verstärkt bemühen, jene Konferenzmitglieder, die einem Text nicht zustimmen können, in vertraulichen Gesprächen zu einer Enthaltung zu bewegen. Auf diese Weise hätte schon der „Eklat“ (wie die Vertreter der Mehrheitsposition das Abstimmungsergebnis umgehend diskreditierten) des gescheiterten Grundtextes vermieden werden können.

Der Vorgang liefert ein weiteres aussagekräftiges Beispiel für die These, der Synodale Weg diene nicht zuletzt der (Selbst-)Täuschung der Weg-Gemeinschaft.[11] Bischöfe, die eine Entscheidung nicht mittragen wollen, können sich mit einer Stimmenthaltung komfortabel aus der Verantwortung stehlen: Wird die bischöfliche Zwei-Drittel-Mehrheit verfehlt, liegt das nicht an ihnen, denn ihre Enthaltung fließt nicht in die Berechnung ein; wird sie erreicht, müssen sie sich nicht einmal moralisch an den „Beschluss“ der Synodalversammlung gebunden fühlen, denn sie haben ihn ja nicht mitgetragen. Und die nicht-bischöflichen Mitglieder der Synodalversammlung? Sie können sich weiterhin Abstimmungsergebnisse schönreden und angesichts sagenhafter bischöflicher „Zustimmungs“-Quoten von über 90% vom Erfolg ihrer Anliegen träumen – bis sie unweigerlich auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt werden, wenn der Apostolische Stuhl von den Bischöfen jenen Gehorsam einfordert, den sie dem Papst geschworen haben.[12] Mit gewissen Abstrichen also eine win-win-Situation. Sozusagen.

[1] https://youtu.be/EXPcwwBuQj0?t=2828.

[2] Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.1982, Az.: II ZR 164/81: https://research.wolterskluwer-online.de/document/c7bb3b0f-aabc-4a30-be8d-eca981945cb4, Rdn. 5.

[3] Z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom19.07.1984, Az.: BVerwG 3 C 29.83: https://research.wolterskluwer-online.de/document/415953b1-ae94-4278-9573-1e7c1c986b6f.

[4] https://youtu.be/SsCPDe5SGyA?t=22554

[5] https://youtu.be/SsCPDe5SGyA?t=26215

[6] https://www.synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/Dokumente_Reden_Beitraege/Synodalversammlung_III_-_Protokoll.pdf#page=3.

[7] https://www.synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/Dokumente_Reden_Beitraege/Synodalversammlung-I-Protokoll.pdf#page=8.

[8] https://www.youtube.com/watch?v=N_LWEIwrvos&t=17605s, ab 4:53:25

[9] An der Abstimmung beteiligten sich 57 Bischöfe. 33 stimmten mit „Ja“, 21 mit „Nein“, drei enthielten sich: https://www.synodalerweg.de/fileadmin/Synodalerweg/Dokumente_Reden_Beitraege/SV-IV/SV-IV-TOP5.1_Grundtext-LebenInGelingendenBeziehungen_Abstimmungsprotokoll_nur-Bischoefe.pdf.

[10] Wenn Birgit Mock behauptet, zum bischöflichen Quorum hätten drei Stimmen gefehlt (https://www.domradio.de/artikel/bischof-dieser-und-laien-sprecherin-mock-sehen-reformchancen), setzt sie die Täuschungsmanöver fort: Bei 21 Gegenstimmen wären für die Zwei-Drittel-Mehrheit mindestens 42 zustimmende Bischöfe erforderlich gewesen, neun mehr, als tatsächlich zugestimmt haben. Zutreffend ist Mocks Aussage nur in Verbindung mit der realitätsfernen Annahme, drei der ablehnenden Bischöfe hätten stattdessen zugestimmt – und auch dann wäre das Quorum nur deshalb erreicht worden, weil Enthaltungen nach synodaler Logik unberücksichtigt bleiben.

[11] https://www.katholisch.de/artikel/30723-kirchenrechtler-luedecke-synodaler-weg-ist-taeuschung-der-glaeubigen.

[12] In Bezug auf den so genannten „Synodalen Rat“ ist dies bereits geschehen, vgl. das Schreiben des Kardinalstaatssekretärs und zweier Präfekten der Römischen Kurie an den Vorsitzenden der DBK vom 16. Januar 2023: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2023/2023-009a-Brief-Kardinalstaatsekretaer-Praefekten-der-Dikasterien-fuer-die_Glaubenslehre-und-fuer-die-Bischoefe.pdf. Bischof Bätzing zieht folgerichtig eine „Rückfalloption“ in Betracht, https://www.katholisch.de/artikel/43312-baetzing-ueber-franziskus-kirchenfuehrung-durch-interviews-fragwuerdig. Mit anderen Worten: Der synodale „Rundweg“ (Norbert Lüdecke) ist bald durchschritten, die Wandergruppe nähert sich wieder dem Ausgangspunkt.

Georg Bier ist Professor für Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte  an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

1 Kommentar:

  1. Sehr guter Artikel. Da es sich beim Synodalen Weg allerdings um ein kirchliches kollegiales Gremium handelt (wenn auch "sui generis" und nach Eigendefinition außerhalb des Kirchenrechts), fehlt der Verweis auf c. 119 § 2 CIC. Nach allgemeiner Rechtsanwendung hätte eine angebliche Unklarheit in der Satzung des SW sehr einfach durch einen Rückgriff auf die allgemeinen Normen des CIC gelöst werden müssen.

    Ein Artikel aus einer spanischen kirchenrechtlichen Fachzeitschrift hält fest (eigene Übersetzung): »Eine weitere Neuerung [des CIC 1983] besteht darin, dass für die Berechnung der absoluten Mehrheit der Stimmen die Zahl der Anwesenden, die das Kollegium bilden, berücksichtigt werden muss, [...] auch wenn diese sich der Stimme enthalten, sofern eine solche Enthaltung nicht verboten oder ausdrücklich im Eigenrecht geregelt ist. In diesen Fällen ist die Berechnung der absoluten Mehrheit auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen daher eine Nichterfüllung des Gesetzes, ein Missbrauch und eine Missachtung derjenigen, die ihr [Stimm]Recht anders ausüben.«
    Quelle: https://summa.upsa.es/viewer.vm?id=45864&lang=es&page=15

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